Abrechnung HP/Ärzte

GOÄ – ABRECHNUNG FÜR ÄRZTE

BEHANDLUNGSVERTRAG & HONORARVEREINBARUNG

Vor Beginn einer Behandlung empfiehlt sich – insbesondere bei individuellen Gesundheitsleistungen – der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags sowie einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ. Dadurch können Leistungen abhängig vom Behandlungsaufwand oberhalb des Regelsteigerungssatzes vereinbart werden.

VORAUSSETZUNGEN

  • Schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn
  • Patient wird transparent über die Vergütung informiert
  • Unterschrift von Arzt und Patient

WICHTIGE GOÄ-ZIFFERN FÜR INFUSIONEN

GOÄ Leistung
271 Infusion bis 30 Minuten
272 Infusion über 30 Minuten
56 Verweilen je angefangene 30 Minuten
261 Medikamentengabe über Katheter
602 Pulsoxymetrie
643 Venen- bzw. Strömungsmessung

ALLGEMEINE GOÄ-ZIFFERN

GOÄ Leistung
1 Beratung
3 Eingehende Beratung
5 Symptombezogene Untersuchung
6 Vollständige körperliche Untersuchung
7 Erweiterte körperliche Untersuchung
800 Neurologische Untersuchung
801 Psychischer Befund

SACHKOSTEN
Neben der ärztlichen Leistung können notwendige Sachkosten separat ausgewiesen werden.

  • Infusionsbestecke
  • Venenverweilkanülen
  • Spritzen und Kanülen
  • Infusionsbeutel
  • Desinfektionsmaterial
  • Pflaster

ARZNEIMITTEL
Verwendete Wirkstoffe und Infusionspräparate können gemäß den geltenden Vorgaben separat ausgewiesen werden.

  • Vitamin C
  • NAD+
  • Aminosäuren
  • Mikronährstoffe
  • Weitere Infusionspräparate

ABRECHNUNG FÜR HEILPRAKTIKER

Heilpraktiker rechnen grundsätzlich nach der GebüH ab. Je nach Behandlung können zusätzlich Sachkosten sowie verwendete Infusionspräparate separat ausgewiesen werden.

FAQ

Welche GOÄ-Ziffer gilt für Infusionen?

Je nach Infusionsdauer werden überwiegend die GOÄ-Ziffern 271 oder 272 verwendet.

Können Sachkosten separat berechnet werden?

Ja. Verbrauchsmaterialien und Arzneimittel können entsprechend der geltenden
Vorgaben gesondert ausgewiesen werden.

Ist eine Honorarvereinbarung sinnvoll?

Bei individuellen Gesundheitsleistungen empfiehlt sich eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn.

Gilt dies auch für Heilpraktiker?

Heilpraktiker rechnen nach der GebüH ab; Sachkosten können je nach Leistung zusätzlich berücksichtigt werden.

Benötige ich einen Behandlungsvertrag?

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag schafft
Transparenz und Rechtssicherheit.