Abrechnung HP/Ärzte
GOÄ – ABRECHNUNG FÜR ÄRZTE
BEHANDLUNGSVERTRAG & HONORARVEREINBARUNG
Vor Beginn einer Behandlung empfiehlt sich – insbesondere bei individuellen Gesundheitsleistungen – der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags sowie einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ. Dadurch können Leistungen abhängig vom Behandlungsaufwand oberhalb des Regelsteigerungssatzes vereinbart werden.
VORAUSSETZUNGEN
- Schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn
- Patient wird transparent über die Vergütung informiert
- Unterschrift von Arzt und Patient
WICHTIGE GOÄ-ZIFFERN FÜR INFUSIONEN
| GOÄ | Leistung |
|---|---|
| 271 | Infusion bis 30 Minuten |
| 272 | Infusion über 30 Minuten |
| 56 | Verweilen je angefangene 30 Minuten |
| 261 | Medikamentengabe über Katheter |
| 602 | Pulsoxymetrie |
| 643 | Venen- bzw. Strömungsmessung |
ALLGEMEINE GOÄ-ZIFFERN
| GOÄ | Leistung |
|---|---|
| 1 | Beratung |
| 3 | Eingehende Beratung |
| 5 | Symptombezogene Untersuchung |
| 6 | Vollständige körperliche Untersuchung |
| 7 | Erweiterte körperliche Untersuchung |
| 800 | Neurologische Untersuchung |
| 801 | Psychischer Befund |
SACHKOSTEN
Neben der ärztlichen Leistung können notwendige Sachkosten separat ausgewiesen werden.
- Infusionsbestecke
- Venenverweilkanülen
- Spritzen und Kanülen
- Infusionsbeutel
- Desinfektionsmaterial
- Pflaster
ARZNEIMITTEL
Verwendete Wirkstoffe und Infusionspräparate können gemäß den geltenden Vorgaben separat ausgewiesen werden.
- Vitamin C
- NAD+
- Aminosäuren
- Mikronährstoffe
- Weitere Infusionspräparate
ABRECHNUNG FÜR HEILPRAKTIKER
Heilpraktiker rechnen grundsätzlich nach der GebüH ab. Je nach Behandlung können zusätzlich Sachkosten sowie verwendete Infusionspräparate separat ausgewiesen werden.